AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
SPECHT Sonnenschutztechnik GmbH
§ 1
Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen der Verkäuferin, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind unwirksam, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigungen.
2. Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
4. Für Verträge mit Käufern, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes von Deutschland haben und für Lieferungen in Gebiete außerhalb von Deutschland gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts nach dem Haager Kaufrechtsabkommen (EKG) bzw. des UN-Übereinkommens zum internationalen Warenkauf.
5. Wir weisen gemäß § 26 Abs. 1 BDSG darauf hin, dass wir über den Käufer personenbezogene Daten speichern (nur für interne Zwecke).

§ 2
Angebot
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Muster, Prospekte, technische Beschriebe, Skizzen bleiben unser
Eigentum, sie dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders
gekennzeichnet, lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaft zu betrachten.

§ 3
Preis
1. Die Preise sind Netto-Preise, ausschließlich der Mehrwertsteuer, die in der jeweils gültigen Höhe hinzugesetzt wird.
2. Die Verkäuferin behält sich eine verhältnismäßige Änderung der Preise vor, wenn sich nach dem Tage der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung innerhalb von 4 Monaten die mit der Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten ändern (z. B. Material- und Rohstoffpreise, Werkstoffe, Energie, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, öffentliche Abgaben, insbesondere Steuern).
3. Die Verkäuferin hat Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern im Sinne von nachgewiesenen Kalkulations- und Rechenfehlern.

§ 4
Zahlungen
1. Für Zahlungsfristen gelten ausschließlich die in der Auftragsannahme angegebenen Termine. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Verkäuferin maßgebend. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto keine sonstigen, fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auf für Teilzahlungen eingehalten werden.
2. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung derartiger Zahlungsmittel, wie Wechsel, Schecks oder anderer Anweisungspapiere trägt der Käufer.
3. Reparaturen, Wartungsarbeiten und Ersatzteillieferungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
4. Bei Zielüberschreitungen des Käufers werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Euribor, mindestens jedoch 8 % berechnet.
5. Bei Zielüberschreitungen des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachname auszuführen, alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge fällig zu stellen und Barzahlungen zu verlangen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
6. Vertreter oder Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.

§ 5
Lieferung und Versand
1. Die von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr.
2. Ereignisse höherer Gewalt wie z. B. Betriebs- und Verkehrsstörungen, Maschinendefekte, Schwierigkeiten in der Energie- und Materiallieferung, Streiks, Unfälle und dergleichen, verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Unter denselben Vorrausetzungen, unter denen eine Lieferfrist später beginnt oder sich verlängert, verschiebt sich auch ein fester Liefertermin. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit zum Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer.

§ 6
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Käufer im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird. Ist im Vertrag die Aufstellung/Montage der gelieferten Gegenstände vereinbart, so gehen sämtliche Gefahren (wie z. B. Beschädigung, Diebstahl, Feuer, Verschmutzung, Zerstörung, usw.) an den Käufer über. Der Käufer hat deshalb zur Abdeckung dieser Risiken eine Bauwesenversicherung, eine Gebäudebrandversicherung oder eine andere geeignete Versicherung abzuschließen.
2. Werden der Verkäuferin Terminverschiebungen erst zu einem Zeitpunkt bekanntgegeben, zu dem ihr Produktionsablauf nicht mehr beeinflusst werden kann, ist sie berechtigt, vom Tage des zuletzt vereinbarten Auslieferungstermins an, die fertiggestellten Teile auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

§ 7
Abnahme
Der Käufer hat die Lieferung innerhalb von 12 Werktagen nach Montagebeendigung abzunehmen; erfolgt innerhalb 4 Wochen keine
Abnahme, so gilt die erbrachte Leistung als abgenommen.

§ 8
Gewährleistung und Mängelrügen
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteils bzw. durch Ersatzlieferung.
2. Zu ersetzende bzw. auszubessernde Teile oder Waren sind uns unverzüglich und unentgeltlich zurückzusenden.
3. Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Käufer erkennbare Mängel per Einschreiben innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware mitteilt. Später auftretende Mängel sind in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, bekannt zu geben. Nach Feststellung eines Mangels darf die Anlage nicht genutzt werden.
4. Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt, sachgemäß montiert und in Betrieb genommen worden ist, sofern dies nicht zu unseren Leistungen zählt. Dies ist uns im Falle eines Gewährleistungsschadens auf Verlangen nachzuweisen. Bei unsachgemäßer Instandsetzung entstandener Fehler durch den Käufer bzw. durch Dritte sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit.
5. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserungen bzw. für Ersatzeile haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeit.
6. Bei Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendungen. Transport-, Montage- und Wegekosten gehen zu Lasten des Käufers.
7. Weitergehende Ansprüche als gemäß § 8 Ziff. 1. stehen dem Käufer nur zu, wenn wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder in der Lage sind, diese nicht ordnungsgemäß durchführen oder nicht innerhalb einer uns angemessenen Frist aus Gründen vornehmen, die wir zu vertreten haben. In einem solchen Fall hat der Kunde das Recht, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Grund – sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.

§ 9
Sonstige Ansprüche
1. Soweit im Übrigen vertragliche Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jedweder Art; auch jeglicher gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, das schadenursächliche Ereignis beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, sofern die Ansprüche aus einem Fehler oder Mangel unserer Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen.

§ 10
Stornierung – Aufhebung – Kündigung
1. Dem Käufer ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse l Sonderanfertigungen sind.
2. Stornierungen, Aufhebungen und Kündigungen eines wirksam erteilten Auftrages sind bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig (§ 649 BGB).
3. Im Falle einer Stornierung, Aufhebung oder Kündigung sind wir berechtigt, die bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stornierung, Aufhebung oder Kündigung angefallenen, nachweislich entstandenen Kosten sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinn zu verlangen.

§ 11
Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Verkäuferin von jeglicher Haftung frei.

§ 12
Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Käufers aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist zu einer Weiteräußerung oder Verwendung der gelieferten Waren nur in seinem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur dann berechtigt, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Erfolgt die Weiterveräußerung, so gehen die aus der Weiterveräußerung oder Verwendung entstehenden bzw. herzuleitenden Forderungen gegen den Abnehmer des Käufers oder Dritte in voller Höhe auf die Verkäuferin zur Sicherung der Gesamtforderung über; einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht. Zu einer weiteren Abtretung, außer dieser automatischen Abtretung bei Weiteräußerung oder Verwendung der gelieferten Waren eines einzelnen Auftrages, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist nur als Beauftragter ermächtigt, die aus der Vorausabtretung resultierenden Forderungen so lange für die Verkäuferin einzuziehen als er seinen Zahlungsverpflichtungen dieser gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall einer Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Gegenstände, die zum Verlust des Eigentums der Verkäuferin an den Gegenständen geführt haben oder führen, tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin seine Ansprüche ab, die ihm aus Vertrag oder Gesetz – insbesondere nach den Vorschriften der §§ 812 ff BGB – erwachsen oder bereits erwachsen sind, und zwar bis zur Höhe des Betrages, der dem Gesamtpreis des Auftrages entspricht, dem die vermischten, vermengten, verwendeten oder verarbeiteten Gegenstände entnommen sind. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers hat die Verkäuferin erworbene Sicherheiten aufgrund erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts freizugeben, sobald und solange die Summe der von dem Käufer gewährten Sicherheiten die Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 % übersteigt.
3. Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht schuldhaft in Rückstand oder ist das Eigentum an der Ware durch schuldhaftes Verhalten des Käufers gefährdet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, die Herausgabe der Waren zu verlangen und beim Käufer abzuholen, auch wenn diese fest eingebaut sind, sofern Dritte nicht Eigentumsrechte erworben haben. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben der Verkäuferin vorbehalten.
4. Zugriffe dritter Personen auf die unter Absätzen § 12 1. und 2. genannten Sachen und Rechte hat der Käufer unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung des Eigentumsrechtes oder zur Geltendmachung der Forderung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verzichtet insoweit auf sein Hausrecht.
5. Werden von der Verkäuferin aufgrund ihres Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurückgenommen, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Käufer schriftlich angezeigt wird.

§ 13
Kreditwürdigkeit
Wird über das Vermögen des Käufers die Insolvenz oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder wird vom Käufer die Zahlung schuldhaft eingestellt oder kommt es zur Zwangsvollstreckung gegen den Käufer, so ist die Verkäuferin berechtigt, jederzeit anstelle der vereinbarten Zahlung sofortige Barzahlung zu verlangen, sein Eigentum an der gelieferten Ware geltend zu machen, diese wegzunehmen und freihändig zu verwerten sowie vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Vorbehalten bleibt das Recht der Verkäuferin auf Schadenersatz. In diesen Fällen sind sämtliche Stundungszusagen aufgehoben, und zwar auch hinsichtlich laufender Wechsel, deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.

§ 14
Gerichtsstand
Für Verträge mit Kaufleuten, die nicht Minderkaufleute sind und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
Öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist alleiniger Gerichtsstand, auch für Scheckklagen, das für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht vereinbart.

§ 15
Nichtteilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren
Die für die Specht Sonnenschutztechnik GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 7957940
Fax 07851 / 7957941
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Die Specht Sonnenschutztechnik GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschilchtungsstelle nach dem Verbraucherschutzgesetz.

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